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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht in der Lage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn das Betäubungsmittel nicht nur einmal, sondern in mindestens zwei Fällen konsumiert wurde, auch wenn zwischen den Einnahmen ein Zeitraum von fast drei Jahren liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |