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Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten liegt vor, wenn er einen Fahrstreifenwechsel versucht und diesen abbricht, weil er ihn wegen eines auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs nicht durchführen konnte (§ 7 Abs. 5 StVO). Zugleich liegt ein Verschulden des Klägers vor, wenn er sich zum Zweck des Vorbeifahrens einem vorausfahrenden Fahrzeug bereits so weit nähert, dass er nicht mehr gefahrlos bremsen kann, als dieses den Fahrstreifenwechsel abbricht und zurückzieht (§ 4 Abs. 1 StVO). Die Verursachungsbeiträge sind in einem solchen Fall mit 2/3 zu Lasten des Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers zu werten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |