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Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe war rechtswidrig, da sie nicht vom Richter angeordnet wurde und keine Gefahr im Verzug vorlag, insbesondere weil eine richterliche Rufbereitschaft bestand und nicht versucht wurde, den Richter zu kontaktieren. Das Ergebnis der Blutalkoholkonzentration ist daher nicht verwertbar, und ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |