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1. Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die "Betriebsbereitschaft" zu begründen. 2. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet. (Leitsätze des Gerichts) |