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Bei Geschwindigkeitsmessungen mittels ProViDa 2000 als standardisiertem Messverfahren genügt der Tatrichter den Mindestanforderungen an die Urteilsfeststellungen nur, wenn er die Art des angewandten Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit angibt. Es müssen Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug gemacht werden, insbesondere ob überhaupt ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist. Die Feststellung, der Betroffene habe die Messung nicht angezweifelt, bedeutet nicht, dass er uneingeschränkt einräumt, mindestens die gemessene Geschwindigkeit gefahren zu sein, und macht die Angabe des Toleranzwertes daher nicht entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |