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Dem Beschuldigten ist die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ihm im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen werden wird. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er unter Drogeneinfluss (Amphetamin) ein Fahrzeug führte. Eine ungewöhnliche Fahrweise und träges Verhalten in Verbindung mit dem Amphetaminspiegel im Blut reichen für den Schluss auf Fahruntüchtigkeit aus, ohne dass es der Feststellung verkehrsordnungswidriger Fahrweise bedarf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |