Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 06.08.2008: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr unter Drogeneinfluss




Das Landgericht Bielefeld (Beschluss vom 06.08.2008 - Qs 290/08 VIII) hat entschieden:

   Dem Beschuldigten ist die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ihm im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen werden wird. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er unter Drogeneinfluss (Amphetamin) ein Fahrzeug führte. Eine ungewöhnliche Fahrweise und träges Verhalten in Verbindung mit dem Amphetaminspiegel im Blut reichen für den Schluss auf Fahruntüchtigkeit aus, ohne dass es der Feststellung verkehrsordnungswidriger Fahrweise bedarf.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen und Straßenverkehr
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Beschlagnahme des dem Angeklagten von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellten Führerscheins.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Gemäß § 111a StPO ist dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren gemäß § 69 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Der Beschuldigte ist nämlich dringend verdächtig, sich des Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben, als er am 02.03.2008 unter Drogeneinfluss einen Pkw geführt hat. Die sehr ungewöhnliche Fahrweise des Beschuldigten und das träge und einschläfernde Verhalten des Beschuldigten lassen den Schluss darauf zu, dass der Beschuldigte infolge der Drogenbeeinflussung nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Angesichts der Höhe des im Blut des Beschuldigten vorhandenen Amphetamins reichen die Anzeichen hin, um auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen, ohne dass es der Feststellung von verkehrsordnungswidriger Fahrweise bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2008/Qs_290_08_VIIIbeschluss20080806.html - DE:LGBI:2008:0806.QS290.08VIII.00

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