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Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Begriff der Benutzung ausreichend geklärt ist und die Rügen sich auf die tatrichterliche Beweiswürdigung beschränken. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn zudem auf eine einschlägige Vorbelastung abgestellt wurde. Eine Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs muss den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |