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Nach § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG unterliegt eine ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmte Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t der Mautpflicht auch im Falle der Autobahnbenutzung ohne Auflieger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |