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Die Urteilsgründe müssen dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des Betroffenen eröffnen. Dies kann durch eine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme auf das bei den Akten befindliche Foto geschehen, wodurch eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale entbehrlich wird. Fehlt eine solche Verweisung, muss der Tatrichter durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale der abgebildeten Person die Prüfung der Geeignetheit des Fotos ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |