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Ein zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossener Gutachtervertrag ist ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung. Ein Gutachten zur Restwertbewertung ist mangelhaft, wenn lediglich ein Angebot eingeholt wird; erforderlich sind grundsätzlich drei, mindestens jedoch zwei Angebote. Der Haftpflichtversicherer muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er auf Basis eines mangelhaften Restwertgutachtens reguliert, obwohl ihm höhere Restwertangebote vorlagen, da der Geschädigte auf die Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung vertrauen und das Fahrzeug unmittelbar veräußern durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |