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Der Tatrichter muss die Ausführungen eines Sachverständigen, insbesondere bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten zur Fahreridentifizierung, in einer in sich geschlossenen Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben. Dies umfasst die Konkretisierung des Vergleichsmaterials, die Basis des Rankings, die Berechnung der Wahrscheinlichkeiten und die Bewertung etwaiger Abweichungen, um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |