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Ein Fahrzeug ist nicht mehr (fabrik-)neu, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages mehr als 12 Monate vergangen sind. Ein Käufer, der einen Wagen als Neuwagen erwirbt, geht regelmäßig davon aus, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Auch eine untergeordnete gewerbliche Nutzung (z.B. für Werbezwecke) schließt die Verbrauchereigenschaft des Käufers bei einem Fernabsatzgeschäft nicht aus, wenn der Schwerpunkt des Geschäfts privaten Charakter hat und die Einnahmen relativ gering sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |