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Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr verletzt keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht und eine inhaltlich unzutreffende Bescheinigung über eine durchgeführte Hauptuntersuchung ausstellt und dadurch dem Erwerber ein Vermögensschaden entsteht. Die TÜV-Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheinigung zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs abzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn wesentliche Mängel, die die Verkehrssicherheit und Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs betreffen, übersehen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |