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Der Gefahrbegriff in § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen Nordrhein-Westfalen (FSHG) umfasst auch eine Anscheinsgefahr. Eine Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers setzt voraus, dass dieser die den Anschein einer Gefahr begründenden Umstände in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat, wobei es ausreicht, dass die Umstände in seinen Verantwortungs- oder Risikobereich fallen. Die Gefahr gilt als "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn der Begriff des Betriebs, analog zu § 7 Abs. 1 StVG, weit ausgelegt wird und die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fällt, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |