Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 25.04.2008: Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters bei Feuerwehreinsatz wegen Anscheinsgefahr eines KFZ-Brandes




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 25.04.2008 - 27 K 5448/06) hat entschieden:

   Der Gefahrbegriff in § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen Nordrhein-Westfalen (FSHG) umfasst auch eine Anscheinsgefahr. Eine Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers setzt voraus, dass dieser die den Anschein einer Gefahr begründenden Umstände in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat, wobei es ausreicht, dass die Umstände in seinen Verantwortungs- oder Risikobereich fallen. Die Gefahr gilt als "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn der Begriff des Betriebs, analog zu § 7 Abs. 1 StVG, weit ausgelegt wird und die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fällt, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte kann von dem Kläger auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen Nordrhein-Westfalen (FSHG) in Verbindung mit §§ 2, 4 der Satzung über den Kostenersatz für freiwillige Dienst- und Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin vom 14. April 1999 in der Fassung der Änderung vom 7. November 2001 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung - FwS) i.V.m. dem Gebührentarif für den Einsatz seiner Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz in Höhe von 427,20 Euro verlangen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostentragungspflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i. V. m. § 2 Buchstabe c, § 4 FwS liegen vor. Danach wird für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz nach Maßgabe des § 4 FwS u.a. von dem Fahrzeughalter erhoben, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.

In dem Zeitpunkt, in dem die Feuerwehrleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises durch die vor Ort befindliche Polizei alarmiert wurde und der - wie allgemein im Recht der Gefahrenabwehr - maßgeblich ist

- vgl. zum Abstellen auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns für die Gefahrbeurteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 S 2263/02 -, juris (Rz. 22 m.w.N.); VG Aachen, Urteil vom 24. Januar 2007 - 6 K 323/06-, juris (Rz. 26 m.w.N.); VG Minden, Urteil vom 13. Mai 2004 - 9 K 1857/02 -, juris (Rz. 24ff. m.w.N.) -,

lag - insoweit unstreitig - zumindest eine sogenannte Anscheinsgefahr vor. Zu diesem Zeitpunkt (möglicherweise aber nicht mehr beim Eintreffen der Feuerwehr vor Ort) drang noch Rauch unter der Motorhaube aus dem Motorraum hervor. Die äußeren Anzeichen sprachen daher auch objektiv (aus Sicht eines "fähigen, besonnenen, sachkundigen Amtswalters") zumindest für einen Schwelbrand im Motorraum. Ob ein solcher tatsächlich vorlag, konnte auch durch die vor Ort Anwesenden, insbesondere die Polizei vor Alarmierung der Feuerwehr nicht weiter aufgeklärt werden, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Zu den Verhaltensmaßregeln bei einem Motorraumbrand gehört es u.a., die Motorhaube allenfalls einen Spalt zu öffnen, da sich der Brand durch die Zufuhr von Frischluft und Wind schneller ausbreiten bzw. bei einem bis dahin nur schwelenden Brand erst Recht zu einem offenen Schadenfeuer führen kann. Daher soll auch unbedingt veranlasst werden, dass sofort die Feuerwehr alarmiert wird. Entsprechend diesem begründeten Verdacht auf einen KFZ-Brand und damit ein Schadenfeuer (sei es als offenes Feuer, sei es als Schwelbrand) und den allgemein anerkannten Verhaltensregeln haben die vor Ort anwesenden Polizeibeamten die Feuerwehr alarmiert und laut Einsatzbericht zu einem "Eileinsatz-brennender PKW" gerufen.

Eine derartige Anscheinsgefahr wird auch vom Gefahrbegriff in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG bzw. § 2 Buchstabe c FwS umfasst. Soweit in der jüngeren Rechtsprechung

- VG Aachen, Urteil vom 24. Januar 2007 - 6 K 323/06-, juris (Rz. 28); VG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 1 K 3539/04 -, juris (Rz. 25) -

für eine Kostentragungspflicht eine tatsächlich bestehende Gefahr vorausgesetzt und eine Anscheinsgefahr nicht als ausreichend angesehen wird, kann die Kammer dem nicht folgen.

Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG gibt keinen Anhaltspunkt dafür, den Begriff der "Gefahr" anders als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht einschränkend dahingehend zu verstehen, dass er allein die tatsächlich bestehende Gefahr umfasst. Mit der Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Schaden" knüpft die Regelung offensichtlich an die Begrifflichkeit des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts an. Dort umfasst der Gefahrenbegriff aber gerade auch die Anscheinsgefahr.

So auch zu der nahezu wortgleichen Regelung in § 36 Abs.2 Nr. 2 FwG Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 S 2263/02 -, NJW 2004, 3441-3442 (juris Rz. 25).

Einem solchen Begriffsverständnis steht auch nicht entgegen, dass nach den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelt wurden, die Haftung des Anscheinsstörers auf der hier betroffenen Ebene der Kostentragungspflicht (sogenannte Sekundärebene im Gegensatz zur Primärebene der Polizeiverantwortlichkeit) nur eingeschränkt angenommen wird. Die Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers setzt danach voraus, dass der Ersatzpflichtige die den Anschein einer Gefahr begründenden Umstände in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat. Dabei ist für die Zurechnung nicht zwingend ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Anscheinsstörers erforderlich, sondern es reicht aus, dass die den Anschein begründenden Umstände in seinen Verantwortungsbereich oder Risikobereich fallen.

Vgl. zum Ganzen Sailer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. M, Rz. 48 ff. m.w.N.

An diese Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sogenannten Sekundärebene für das allgemeine Polizeikostenrecht entwickelt wurden, knüpft aber auch § 41 Abs. 2 FSHG NRW offensichtlich an, wenn er für die Kostentragungspflicht als Ausnahme zur allgemeinen Kostenfreiheit für Leistungen der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben (§ 41 Abs. 1 FSHG) entweder ein Verschulden (Nr. 1,8) oder eine Betriebs- oder Gefährdungsverantwortlichkeit (Nr. 2-7) voraussetzt. Ist aber nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 FSHG die Kostentragungspflicht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Polizeikostenrecht an zusätzliche Erfordernisse geknüpft, besteht kein Grund, die Haftung über ein einschränkendes Verständnis des Gefahrbegriffs zusätzlich zu verengen.

Letztendlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass auch das Vorliegen einer bloßen Anscheinsgefahr die Kostenersatzpflicht auslöst, wenn - wie erforderlich - diese Anscheinsgefahr im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Die Kostentragungspflicht wurde für diese Fälle als Ausnahme zur allgemeinen Kostenfreiheit von Maßnahmen der Feuerwehr mit Blick darauf eingeführt, dass u.a. der Fahrzeughalter durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs ein erhebliches Gefährdungspotential für Menschen und Sachen einbringt, und dass Feuerwehren regelmäßig zu kostenintensiven Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang herangezogen werden. Es erscheint daher nicht unbillig, den Fahrzeughalter mit den Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu belasten, wenn sich gerade dieses "mit dem Betrieb" verbundene Gefährdungspotential realisiert hat. Dies um so mehr, als er sich gegen die damit verbundenen Risiken versichern kann bzw. muss.

Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung 1988, mit dem der Katalog der Kostenersatzpflicht erweitert wurde, LT-Dr. 10/3232, S. 14/15

Die den Feuerwehrweinsatz auslösende (Anscheins)Gefahr i.S.d. § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG ist entgegen der Ansicht des Klägers auch "beim Betrieb" des Wohnmobils entstanden. Der im Gesetz nicht näher erläuterte Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wie der Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu verstehen und entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Danach beginnt der Betrieb mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs oder dem vorschriftsmäßigen Parken auf ausschließlich dem ruhenden Verkehr vorbehaltenen, von der Fahrbahn getrennten Flächen. Nach der - ergänzend heranzuziehenden - verkehrstechnischen Auffassung muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden, ob die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fällt, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

So schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Juni 1994 - 9 A 2130/92 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 472;

Für diese auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderliche Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Daran gemessen ist die (Anscheins)Gefahr zweifelsfrei beim Betrieb des Wohnmobils entstanden. Dass sich während des Fahrens mit einem Kraftfahreug wegen eines technischen Defekts Rauch entwickelt und dadurch der Anschein/Verdacht eines Motorraumbrandes erweckt wird, ist eine nicht vollkommen außerhalb des Wahrscheinlichen liegende Möglichkeit, die mit dem Betrieb eines technischen Gegenstandes wie eines Autos verbunden ist. Es besteht daher der erforderliche rechtliche Zurechnungszusammenhang i.S.d. § 7 StVG, an den der Gesetzgeber bei der Schaffung des Tatbestandes in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG mit der Kostenersatzpflicht anknüpft.

Der Beklagte hat das ihm damit nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG eröffnete Ermessen, den Kläger zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranzuziehen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Die Heranziehung zum Kostenersatz steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde ("können"), wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Ihr steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann - wie hier geschehen - das Entschließungs- und Auswahlermessen durch eine Satzung festgeschrieben werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 41 Abs. 2 FSHG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben der Satzung konkretisiert werden. Eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Ermessensentscheidung darf hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Steegmann, in: Grafe/Steegmann, Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2000, § 41 FSHG Rn. 10.

Nach diesen Grundsätzen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kostenerhebung und sein Ermessen erkennbar an seiner Feuerwehrsatzung ausgerichtet hat. Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieser Satzung bestehen nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass es unter dem Gesichtspunkt des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips unzulässig sei, je angefangene Stunde den vollen Stundensatz zu berechnen (§ 4 FwS), greifen diese Bedenken jedenfalls nicht für die Berechnung der ersten Einsatzstunde, um die es hier geht. Die erste Einsatzstunde verursacht die meisten Kosten; die Feuerwehrleute und die Fahrzeuge müssen in Bereitschaft zum jederzeitigen Ausrücken sein, die Hin- und Rückfahrt zum Einsatz muss berücksichtigt werden.

Unter Einbeziehung der Zeiten für Hinfahrt zum Einsatzort und Rückfahrt zum Standort, wie es die Feuersatzung des Beklagten vorsieht, betrug die Einsatzzeit insgesamt 40 Minuten, so dass eine pauschalierte Berechnung von 1 Stunde auch unter dem Gesichtpunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Ob dies bei der Abrechnung weiterer Stunden Einsatzzeit der Fall ist oder mit Blick auf das Äquivalenzprinzip nicht eine gewisse Staffelung erforderlich wäre, braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.

Schließlich hat der Beklagte auch das ihm im Hinblick auf die Höhe des Kostenansatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Höhe ausgeübt. Insbesondere hat er - auch wenn sich dies dem Wortlaut des Bescheides nicht entnehmen läßt - erkannt, dass ihm trotz der Satzung ein Ermessenspielraum für eine Einzelfallentscheidung verbleibt und von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, weniger als die tatsächlich entstandenen Einsatzkosten geltend zu machen. Statt der 15 ausgerückten und zunächst am Einsatzort anwesenden Einsatzkräfte hat er lediglich Personalkosten für den Einsatzleiter, acht Einsatzkräfte und Fahrzeugkosten für das Tanklöschfahrzeug und den Mannschaftstransportwagen veranschlagt. Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Leiters der Feuerwehr Sankt Augustin in der mündlichen Verhandlung, der hauptberuflich tätig ist und u.a. auch die Einsatzberichte der freiwilligen Feuerwehren unterschreibt, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Einsatz in dem geltend gemachten Umfang zwingend erforderlich war unabhängig davon, ob beim Eintreffen der Feuerwehr Flammen unter der Motorhaube herausschlugen - so der Einsatzbericht und die Erklärung des Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr - oder lediglich - wie der Kläger vorgetragen hat - es nicht einmal mehr geraucht hat. So ist ohne weiteres einleuchtend, dass auch zur Abklärung der Ursache für die Rauchentwicklung im Fahrzeug des Klägers wenigstens das Tanklöschfahrzeug mit dem Einsatzleiter und dessen Fahrer, der die Pumpe des Fahrzeugs bedienen muss, ausrücken muss. Gleiches gilt für den Mannschaftswagen mit drei Feuerwehrleuten. Dieses Fahrzeug der Löschgruppe Niederpleis ist wegen des ihr zugeteilten Einsatzbereichs auf der Bundesautobahn 3 nach der Erläuterung nämlich mit einer weithin sichtbaren Signalanlage auf dem Dach und großen Pylonen ausgerüstet, um den Verkehr von einer Fahrspur auf eine andere leiten und so die unmittelbar neben dem Standstreifen liegende Fahrspur freihalten zu können, damit dort die Einsatzkräfte ohne Gefahr durch den weiter fließenden Verkehr agieren können. Unabhängig von dem Vorliegen eines Brandes war eine solche Absicherung der Einsatzstelle ca. 200 Meter vorher gegen den rückwärtigen Verkehr auf der an dieser Stelle stark befahrenen Bundesautobahn unerläßlich. Gleiches gilt für den aus zwei Mann bestehenden sogenannten Wassertrupp, der nach der Feuerwehrdienstvorschrift die nähere Umgebung der Einsatzstelle und z.B. ausgelegte Schläuche absichern muss. Auch ohne Flammen- oder Rauchbildung war es bei der zunächst gemeldeten Situation aus Gründen äußerster Vorsicht auch geboten, einen Angriffstrupp mit zwei Feuerwehrleuten unter Atemluft zum Öffnen der Motorhaube und Abklärung der Ursache für die (frühere) Rauchentwicklung vorzuschicken. Selbst wenn kein Rauch mehr sichtbar gewesen sein sollte, ließ sich noch nicht sicher ausschließen, dass beim Öffnen der Motorhaube sich durch die Luftzufuhr aus einem möglichen nahezu verlöschten Schwelbrand unmittelbar ein offenes Feuer mit starkem, möglicherweise gesundheitsgefährdendem Rauch entwickelte, der dann unter Atemluft hätten bekämpft werden müssen.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/27_K_5448_06urteil20080425.html - DE:VGK:2008:0425.27K5448.06.00

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