|
Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist europarechtskonform und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen ist dem Betroffenen versagt, wenn der Fall alle wesentlichen Merkmale des sogenannten Führerscheintourismus aufweist und Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt wurde, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |