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Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist. Sie sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder wenn die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auf falscher Information des Sachverständigen durch den Geschädigten zurückzuführen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |