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Ereignet sich ein Verkehrsunfall in einer für beide Fahrtrichtungen verengten Fahrbahn, bei der sich die Fahrer begegnender Fahrzeuge den Raum unter äußerstem Ausweichen teilen müssen, ist eine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmen. Kann kein überwiegendes Verschulden einer Partei nachgewiesen werden und haben beide mindestens gleichermaßen zum Unfall beigetragen, führt dies zu einer Haftungsteilung von 50:50. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |