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Ein Anspruch auf Erteilung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der LKW-Klassen C und CE besteht nicht, wenn diese Klassen mit Vollendung des 50. Lebensjahres abgelaufen sind und mehr als zwei Jahre nach dem Ablauf der Fahrerlaubnis keine neue Fahrerlaubnisprüfung absolviert wurde. Die Erteilung der Fahrerlaubnis wird als Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe wirksam, und zwar mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird, d.h. mit dem Inhalt, der sich aus dem ausgehändigten Führerschein ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |