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Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, verstößt nicht gegen europarechtliche Anerkennungspflichten, da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden dürfen. Eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung wird durch § 28 Abs. 5 FeV hinreichend begrenzt. Die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen ist dem Betroffenen versagt, wenn der Fall Merkmale des sogenannten Führerscheintourismus aufweist, insbesondere wenn die Fahrerlaubnis in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht erworben wurde, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |