|
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist und sich aufgetretene Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage zu der prognostischen Gewissheit einer Ungeeignetheit verdichtet haben. Eine fahreignungsausschließende Erkrankung nach Nr. 6.6 Anlage 4 zur FeV für Fahrzeuge der Gruppe 2 liegt vor, wenn der Nachweis einer 5-jährigen Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |