Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 16.11.2007: Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und der Mitwirkungspflicht des Halters bei Verkehrsverstößen




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 16.11.2007 - 10 K 1207/07) hat entschieden:

   Für die Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes kann auf das Punktesystem der Anlage 13 zur FeV zurückgegriffen werden, wobei eine Anordnung schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt sein kann. Das Führen eines Fahrtenbuchs geht über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus. Der Halter, der einen Anhörungsbogen zum Tatvorwurf erhalten hat, muss an der Aufklärung mitwirken, indem er Angaben zum Fahrzeugführer macht, andernfalls hat er die Konsequenzen einer Fahrtenbuchauflage zu tragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, was hiermit festgestellt wird.

Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers und auf die von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente ist lediglich Folgendes ergänzend hinzuzufügen:

a) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist es nicht zu beanstanden, für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt zu erachten.

Im Übrigen geht das Führen eines Fahrtenbuchs - dies sei wegen des nach Auffassung des Klägers gegebenen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip hervorgehoben - „über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus."

b) Soweit der Kläger meint, dass er im Rahmen der Ermittlungspflicht noch als Zeuge hätte gehört werden müssen, verkennt er, dass im der Anhörungsbogen zum Tatvorwurf übersandt worden ist. Darin hätte er bekunden können, dass er nicht gefahren sei, aber wisse, um welchen Fahrzeugführer es sich gehandelt habe. Diese Angaben hat der Kläger aber unterlassen und deshalb an der Aufklärung nicht mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte auch nicht erwarten, dass der Kläger sich im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung zu seinem Wissen äußern würde.

c) Es bleibt nach alledem dabei, dass derjenige, der ein Bußgeld für eine Verkehrsordnungswidrigkeit nicht zu zahlen bereit ist, die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in Gestalt einer Fahrtenbuchauflage immer dann zu tragen hat, wenn nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung eine atypische Ausnahmekonstellation gegeben ist. Eine derartige Ausnahme liegt hier aber gerade nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2007/10_K_1207_07urteil20071116.html - DE:VGMS:2007:1116.10K1207.07.00

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