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Wer ein Kraftfahrzeug in einer Hubgarage durch Hochfahren beschädigt, handelt fahrlässig, wenn er den Hubvorgang trotz geringen Abstands zur Decke nicht abbricht. Die Vermieterin eines Stellplatzes in einer Hubgarage verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie die Platzverhältnisse nicht überprüft und den Mieter nicht auf notwendige Einparkweisen für größere Fahrzeuge hinweist. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist anzunehmen, wenn dieser sich nicht über die gefahrlose Nutzung der Hubgarage für sein überdurchschnittlich großes Fahrzeug informiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |