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Eine Fahrerbescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 881/92 wird einem Verkehrsunternehmer nur ausgestellt, wenn er Drittstaatsangehörige als Fahrer rechtmäßig beschäftigt oder einsetzt. Ein rechtmäßiger Einsatz liegt nicht vor, wenn der Fahrer als Leiharbeitnehmer überlassen wird, ohne dass der überlassende Arbeitgeber über die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erforderliche Genehmigung verfügt. Für die rechtliche Einordnung eines Vertrags als Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung ist der tatsächliche Geschäftsinhalt und die praktische Durchführung maßgebend, nicht die Bezeichnung durch die Parteien. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |