|
Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Kraftfahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis als missbräuchlich darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich erworben wurde, um einfacher wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen und eine alkoholbedingte Eignungsprüfung zu umgehen. Gemeinschaftsrechtlich ist eine bestehende Alkoholproblematik bei der Fahrerlaubniserteilung zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |