Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Düren v. 16.05.2007: Reifenschaden am Wohnwagen: Betriebsschaden statt Unfallschaden in der Kraftfahrzeugvollversicherung




Das Amtsgericht Düren (Urteil vom 16.05.2007 - 45 C 113/07) hat entschieden:

   Gemäß § 12 Abs. 1 II e AKB wird als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ein unmittelbar von außen her wirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn es von außerhalb des Fahrzeugs auf dieses einwirkt. Ein ohne erkennbare Einwirkung von außen geplatzter Reifen, dessen Teile integrale Bestandteile des Fahrzeugs waren, stellt einen nicht versicherten Betriebsschaden dar, der auf normaler Abnutzung beruht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird a b g e w i e s e n .

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 750,00 EURO abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft

einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 2.130,74 EURO

gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit §§ 13 Absatz 1 Satz 1, 12 Absatz 1 II e AKB zu.

Unstreitig hat der Kläger bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

sowie Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Gemäß § 12 Absatz 1 II e AKB sind in der

Vollversicherung ausschließlich Schäden, die durch einen Unfall verursacht worden sind, ersatzfähig. Gemäß § 12 Absatz 1 II e AKB wird als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert.

Dagegen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine Unfallschäden. Dabei sind Betriebsschäden solche, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstanden sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 1996, 622; Prölss/Martin, 26. Auflage, VVG, § 12 AKB Randnummer 55, Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 12 AKB Randnummer 125 bis 127). So liegt es hier.

Vorliegend ist unstreitig während der Fahrt der rechte Reifen des einachsigen Wohn-

wagens des Klägers geplatzt, wodurch das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen

und die darüber liegenden Kabel und Leitungen zerstört worden sind. Damit steht fest,

dass die Schäden nicht durch ein von außen einwirkendes Ereignis verursacht worden

sind. Es kann nicht argumentiert werden, die Schäden an der Radkastenabdeckung sowie an den Kabeln und Leitungen seien deshalb von außen hervorgerufen worden,

weil die Reifenteile sich ursprünglich außerhalb der beschädigten Karosserie befunden hätten. Denn unmittelbar von außen her wirkt ein Ereignis im Sinne von § 12 Absatz II e AKB nur dann, wenn es von außerhalb des Fahrzeugs auf dieses einwirkt (vgl. OLG Düsseldorf ZfS 1998, 180). Der Reifen und die von ihm abgelösten Teile waren integrale Bestandteile des Wohnwagens. Der Reifen ist ohne erkennbare Einwirkung von außen geplatzt, so dass von einem nicht versicherten Betriebsschaden auszugehen ist. Insoweit beruht der Schaden erkennbar auf einer normalen Abnutzung des Reifens.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Sachverhalt auch nicht mit dem Sach-

verhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 1998, 179)

zugrunde lag, vergleichbar. Dort war ein Lastkraftwagen umgekippt und der Schaden

war durch das Aufschlagen auf dem Boden entstanden. Vorliegend fehlt es aber an

einem von außen wirkenden Ereignis, weil die Schäden ausschließlich durch den geplatzten Reifen entstanden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.

S t r e i t w e r t : 2.130,74 EURO

X1

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_dueren/j2007/45_C_113_07urteil20070516.html - DE:AGDN:2007:0516.45C113.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum