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Gemäß § 12 Abs. 1 II e AKB wird als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ein unmittelbar von außen her wirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn es von außerhalb des Fahrzeugs auf dieses einwirkt. Ein ohne erkennbare Einwirkung von außen geplatzter Reifen, dessen Teile integrale Bestandteile des Fahrzeugs waren, stellt einen nicht versicherten Betriebsschaden dar, der auf normaler Abnutzung beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |