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Begründet der Vorfahrtsberechtigte durch gleichbleibende Geschwindigkeit Zweifel an seiner durch Blinken angezeigten Abbiegeabsicht, so kann der Wartepflichtige auf das Blinken nicht vertrauen. Fehlen neben dem fehlerhaften Blinken sonstige Anzeichen für ein Abbiegen, ist die Abwägung der Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen eines Zusammenstoßes beider Fahrzeuge im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |