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Stützt ein Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten zur Identifizierung des Fahrers, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Um die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit eines anthropologischen Identitätsgutachtens zu ermöglichen, bedarf es dabei über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsausprägungen hinausgehender Angaben, insbesondere dazu, auf welche und wie viele übereinstimmende Körpermerkmale die Sachverständige ihre Beurteilung gestützt hat und welche Schlüsse sie daraus gezogen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |