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Ein als 'Privatverkauf' deklarierter Gebrauchtwagenkauf durch einen Angestellten eines Kfz-Betriebs stellt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, wenn der Wagen zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehört und der Angestellte lediglich vorgeschoben wird. Ziel ist dabei die Verschleierung eines Händlereigengeschäfts, um einen Gewährleistungsausschluss gegenüber einem Verbraucher zu ermöglichen. In diesem Fall muss sich der Kfz-Betrieb als Verkäufer behandeln lassen, und der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam (§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |