|
Ein reiner Vermögensschaden, der einem Fahrzeugbesitzer dadurch entsteht, dass ihm infolge eines Unfalls die Möglichkeit eines günstigen Fahrzeugerwerbs am Ende eines Leasingvertrages vereitelt wird, ist nach § 823 Abs. 1 BGB nicht ersatzfähig, da das Vermögen kein sonstiges Recht in diesem Sinne ist. Ein Kaufvertrag kommt durch eine bloße 'Verbindliche Bestellung' ohne Annahme des Verkäufers oder Auslieferung des Fahrzeugs nicht zustande. Ein Anwartschaftsrecht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das einen Ersatzanspruch begründen könnte, liegt bei einer bloßen Erwerbsmöglichkeit ohne dingliche Komponente nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |