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Ein Fahrzeughändler verletzt seine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn er seinen Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Käufer nicht nachkommt. Dies ist der Fall, wenn er einen Warnhinweis unterlässt, dass ein Motorhaubenschloss in erhöhtem Maße korrosionsanfällig ist und regelmäßiger Wartung bedarf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |