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§ 240 StGB - keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genom-mene Folge seiner Fahrweise. OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I vom 9. August 2007, rkr. (Leitsätze des Gerichts) |