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Ein besonderer sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03) für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts be-steht dann, wenn der beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur zusammen mit dem Haft-pflichtversicherer gegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vertei-digt, sondern eigene Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage geltend macht. Die dadurch verursachten Kosten sind erstattungsfähig. (Leitsätze des Gerichts) |