|
Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, trägt aber das Risiko, dass ein ohne nähere Erkundigungen beauftragter Sachverständiger sich später als zu teuer erweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |