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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung besteht, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer konkludent darüber täuscht, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, indem er eine manipulierte Motorensoftware in Verkehr bringt, ohne hierüber aufzuklären. Eine Offenbarungspflicht besteht, wenn Umstände vorliegen, deren Eintritt den Vertragszweck aus Sicht des Käufers vereiteln könnte und die der Käufer selbst nicht zu erkennen vermag. Ein Schaden ist bereits im Abschluss des Vertrages zu sehen, der unter Kenntnis der Manipulation nicht abgeschlossen worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |