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Gibt ein Gebrauchtwagenverkäufer an, dass ein Fahrzeug fahrbereit ist, kann der Käufer dies nur so verstehen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und gefahrlos im Straßenverkehr bewegt werden kann. Auch der Käufer eines mehr als zehn Jahre alten Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug nicht mit einem technischen Mangel behaftet ist, der ein derartiges Gefährdungspotential besitzt. Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam vereinbart, wenn der Kaufvertrag bereits vor dem Vermerk auf der Rechnung über den Ausschluss der Sachmängelhaftung zustande gekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |