|
Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB. Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang. (Leitsätze des Gerichts) |