Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 31.10.2007: Zum fehlenden Unabwendbarkeitsnachweis bei Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten und gesamtschuldnerischer Haftung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 31.10.2007 - 21 O 336/05) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls besteht gegen die beteiligten Fahrzeughalter und -führer als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 I, 17, 18 StVG a.F., § 3 PflVG, wenn die Verursachung der Schäden durch die Fahrzeuge unstreitig ist. Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, wenn keiner der Fahrzeugführer den Nachweis für die Unabwendbarkeit des Schadensereignisses gemäß § 7 II StVG a.F. geführt hat, selbst wenn streitentscheidende Fragen wie Ausgangsgeschwindigkeit oder genauer Unfallablauf ungeklärt bleiben. Ein Abzug 'neu für alt' ist bei Schäden an Leitplanken und ähnlichem nicht vorzunehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 68.971,74 € (in Worten: achtundsechzigtausendneunhunderteinundsiebzig 74/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2003 hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) sowie seit dem 21.07.2003 hinsichtlich der Beklagten zu 3) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 27.05.2002 als Gesamtschuldnern gemäß den §§ 7 I, 17, 18 StVG a.F., § 3 PflVG verlangen, da die Verursachung der Schäden durch die Fahrzeuge unstreitig ist und keiner der Fahrzeugführer den Nachweis für die Unabwendbarkeit des Schadensereignisses gemäß § 7 II StVG geführt hat.

Es steht aufgrund des unstreitigen Ablaufs des Verkehrsunfalles fest, dass zunächst der BMW durch eine heftige Ausweichbewegung nach links und eine Gegenlenkbewegung nach rechts instabil wurde, gegen die Vorderachse des Lkws geschleudert wurde und hierdurch die Instabilität des Lkws Mercedes Benz, geführt von dem Fahrer S4 auslöste. Beide Fahrer gemeinschaftlich haben daher - ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage einer Pendelbewegung bzw. angedeuteten Fahrspurwechsels nach links - zu dem Schaden geführt. Da der von der Klägerin geltend gemachte Schaden mithin unter Mitwirkung der Fahrzeuge BMW und des Lkws, der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war, zurückzuführen war, haften diese dem Grunde nach nach den genannten Vorschriften, ohne dass sie der Klägerin gegenüber eine interne Haftungsbegrenzung entgegenhalten könnten, als Gesamtschuldner.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in Anspruch genommenen Parteien den Nachweis für die Unabwendbarkeit des Schadensereignisses geführt hat.

Hierzu gilt im Einzelnen:

Für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2.:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zu den streitentscheidenden Fragen, insbesondere zur Ausgangsgeschwindigkeit des BMW, zum Abstand zwischen dem BMW und dem Heck des Lkws bei Beginn der Ausweichbewegung des Beklagten zu 1. sowie zur Frage, ob eine Linksbewegung bzw. Pendelbewegung des Lkws vorgelegen hat.

Angesichts dieser offengebliebenen Fragen kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. die Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart eines äußerst sorgfältigen Fahrers, wie es für die Frage der Unabwendbarkeit eines Schadensereignisses erforderlich ist, hat walten lassen. Insbesondere im Hinblick auf die unklare Höhe der Ausgangsgeschwindigkeit, die bis zu 180 km/h betragen haben kann und damit in jedem Falle zu einer Haftung im Rahmen der Betriebsgefahr wegen Überschreitung der Leitgeschwindigkeit führen würde, kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Es bleibt daher bei der Mithaftung der Beklagten zu 1. und 2..

Haftung der Beklagten zu 3.:

Ferner kann festgestellt werden, dass sämtliche Schäden an den Leitplanken sowie der Betonwand und der Schallschutzmauer auf das Durchbrechen mit dem Lkw Mercedes Benz, geführt von dem verstorbenen Fahrer S4 zurückzuführen war, so dass die Kausalität feststeht und damit auch die Haftung aus den §§ 7 I, 17, 18 StVG, § 3 PflVG.

Auch die Beklagte zu 3. hat den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 II StVG a.F. nicht geführt, da auch die Frage, ob der Lkw bei Beginn des Unfallgeschehens beteiligt war durch eine Pendelbewegung nach links, nicht geklärt worden ist. Solange eine Mitbeteiligung der Beklagten zu 3. möglich erscheint, hat auch diese den Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt, so dass sie - gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1. und 2. - für den durch das Unfallgeschehen entstandenen Schaden haftet.

Zur Schadenshöhe:

Die Beklagten haben die Schadenshöhe nicht substantiiert angegriffen, so dass der Klage auch der Höhe nach in vollem Unfang stattzugebne war.

Soweit die Beklagte zu 3. den Einwand erhebt, dass ein Abzug "neu für alt" zu machen war, so ist dieser unbeachtlich, da ein solcher nach ganz herrschender Meinung bei Leitplanken u. ä. nicht vorzunehmen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2007/21_O_336_05_Urteil_20071031.html - DE:LGDO:2007:1031.21O336.05.00

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