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Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls besteht gegen die beteiligten Fahrzeughalter und -führer als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 I, 17, 18 StVG a.F., § 3 PflVG, wenn die Verursachung der Schäden durch die Fahrzeuge unstreitig ist. Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, wenn keiner der Fahrzeugführer den Nachweis für die Unabwendbarkeit des Schadensereignisses gemäß § 7 II StVG a.F. geführt hat, selbst wenn streitentscheidende Fragen wie Ausgangsgeschwindigkeit oder genauer Unfallablauf ungeklärt bleiben. Ein Abzug 'neu für alt' ist bei Schäden an Leitplanken und ähnlichem nicht vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |