Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 21.09.2007: Alleinige Haftung bei Verkehrsunfall durch Verstöße gegen StVO beim Überholen und Abfahren von einer Haltestelle




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2007 - 22 S 75/07) hat entschieden:

   Der Kläger haftet für einen Verkehrsunfall allein, wenn ihm ausschließlich Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zur Last fallen. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund einer durchgezogenen Linie nicht berechtigt war zu überholen, den überholten Bus gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO behinderte und zudem gemäß § 20 Abs. 5 StVO verpflichtet war, dem Bus das Abfahren von der Haltestelle zu ermöglichen und gegebenenfalls zu warten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2007

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X,

die Richterin am Landgericht X und

die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2007

verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 55 C 5545/05 -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Der Kläger rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die - als wahr unterstellt - entscheidungserheblich wäre. Hierzu trägt er vor, das Amtsgericht habe den Sachverhalt nicht gemäß den gestellten Beweisanträgen ermittelt. Seinem Beweisantrag über die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sei das Amtsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen. Im Übrigen habe das Amtsgericht verkannt, dass sein Fahrzeug überhaupt nicht vorne, sondern hinten rechts beschädigt worden sei. Deshalb habe er gerade nicht gegen § 20 Abs. 5 StVO verstoßen. Dieses Vorbringen stellt sich als zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar.

IV.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen mit Beschluss vom 17. Juli 2007 Bezug genommen, an denen die Kammer festhält.

Die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 27. August 2007 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Kammer teilt die von dem Kläger vertretene Auffassung, wonach sein Schriftsatz vom 15. März 2006 hinreichend konkreten Tatsachenvortrag zu den Umfallgeschehen enthalte, nicht. Dem Vorbringen fehlt - nach wie vor - die notwendige Substanz, denn es fehlt an detaillierten Angaben zu der Anstoßstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge, dem genauen Unfallort und der Geschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht des Klägers, er sei gemäß § 287 ZPO nicht verpflichtet gewesen, den Antrag auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zu stellen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer abermals darauf hin, dass das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen in einem offensichtlichen und unauflöslichen Widerspruch zu den zur Akte gereichten Lichtbildern steht. Der Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug sei aufgrund des Anstoßes des Busses mit der Fahrzeugfront in die Richtung des Busses gedreht worden; keinesfalls resultiere die Stellung seines Fahrzeugs aus einer Einscherbewegung nach rechts, ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, denn Zulassungsgründe werden nicht dargetan. Überdies lässt sich dieser Vortrag auch nicht in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen X bringen. Der hat nämlich bekundet, der Kläger habe ihm gegenüber den Unfall so dargestellt, dass er versucht habe, sich vor dem Bus einzuordnen, wobei es zum Unfall gekommen sei. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger für den Unfall allein haftet, denn ausschließlich ihm fallen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zur Last. Zum einen war der Kläger aufgrund der durchgezogenen Linie nicht berechtigt zu überholen und durfte überdies gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO den überholten Bus nicht behindern. Zum anderen war er verpflichtet, dem Bus gemäß § 20 Abs. 5 StVO das Abfahren von der Haltestelle zu ermöglichen und musste gegebenenfalls warten.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.261,22 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2007/22_S_75_07urteil20070921.html - DE:LGD:2007:0921.22S75.07.00

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