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Der Kläger haftet für einen Verkehrsunfall allein, wenn ihm ausschließlich Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zur Last fallen. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund einer durchgezogenen Linie nicht berechtigt war zu überholen, den überholten Bus gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO behinderte und zudem gemäß § 20 Abs. 5 StVO verpflichtet war, dem Bus das Abfahren von der Haltestelle zu ermöglichen und gegebenenfalls zu warten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |