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Die Haftung einer Werkstatt für den Verlust eines Fahrzeugs scheidet aus, wenn dieses unstreitig erst nach formaler Herausgabe an den Eigentümer entwendet wurde. Ein Anspruch wegen Verletzung der Obhutspflicht für festgestellte Schäden ist nicht gegeben, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass die Schäden bereits bei Herausgabe des Fahrzeugs vorlagen. Die Beweislast dafür, dass Schäden während der Verwahrzeit eingetreten sind, trägt der Kläger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |