Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 04.09.2007: Sachmangel beim Autokauf: Verschweigen des tatsächlichen Fahrzeugalters als Täuschung und Rücktrittsgrund




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 04.09.2007 - 13 O 12/07) hat entschieden:

   Das Verschweigen des tatsächlichen Alters eines Gebrauchtfahrzeugs beim Autokauf, insbesondere wenn es als 'relativ jung' dargestellt wird, stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das Alter eines Fahrzeugs ist ein verkehrswesentlicher und offenbarungspflichtiger Umstand, der ungefragt mitgeteilt werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.110,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des PKW VW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer in Annahmeverzug befinden.3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die zu Schadensnummer außergerichtliche Kosten in Höhe von 480,12 € zu zahlen.4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 20.000 €

Gründe:


Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner sowohl den geltend gemachten Zahlungsanspruch nebst Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges als auch den Zahlungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Beklagten sind beide anspruchsverpflichtet. Die Beklagte zu 2) haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) gemäß den §§ 161, 128 HGB für deren Verbindlichkeiten. Da der Kläger von der kreditierenden Bank zur Prozessführung nebst Inkasso ermächtigt worden ist, bestehen - wohl auch aus Sicht der Beklagten - keine Bedenken (mehr) gegen seine Anspruchsberechtigung und Prozessführungsbefugnis.

1.

Der Kläger kann nach kaufrechtlichen Grundsätzen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Gebrauchsvorteile verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitigen PKW, weil die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB vorliegen.

Das Fahrzeug ist mit einem Sachmangel behaftet, der nicht nachgebessert werden kann, bei dem also der Kläger sogar ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten konnte; denn das Fahrzeug kann nicht um ca. zwei Jahre jünger gemacht werden.

Wenn Ende Juni 2006 ein am 29.09.2003 produziertes Fahrzeug mit dem Bemerken verkauft wird, dass es erstmals am 27.04.2006 zugelassen worden sei und erst eine Laufleistung von 10 km habe, so erfüllt dies - worauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - objektiv den Tatbestand des Betruges, weil der Käufer zum Abschluss des Kaufvertrages vom Verkäufer dadurch bewegt wird, dass er vorgegaukelt bekommt, es handele sich um ein relativ junges Auto mit geringer Fahrleistung, so dass der Kaufpreis gemessen an diesen beiden Kriterien recht günstig erscheint.

In Wirklichkeit aber war das Auto zum Zeitpunkt des Kaufes nahezu drei Jahre alt. Es mag sein, dass die Beklagte sich (bewusst) nicht den ihr möglichen Zugang zu dem Datenblatt des an den Kläger verkauften Autos verschafft hat. Das ändert aber nichts daran, dass die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf des Autos mit der Fahrzeugidentnummer befassten Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere der Zeuge, der für die Beklagte zu 1) den Kaufvertrag geschlossen hat, auf den ersten Blick erkannt haben, dass das Fahrzeug aus dem Baujahr 2004 stammt. Die abweichende Darstellung der Beklagten ist so abwegig und lebensfremd, dass sie eine ernsthafte Auseinandersetzung nicht verdient.

Das gilt entsprechend für die Behauptung der Beklagten, es sei gar nicht um das Alter des PKW gegangen, sondern nur um das Datum der Erstzulassung und die Laufleistung. Das Datum der Erstzulassung kann - wie gerade der vorliegende Fall beweist - ganz erheblich vom Produktionsdatum abweichen und hat daher nur Bedeutung für die Frage, wann das Fahrzeug zum ersten Mal für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden ist.

Ganz sicher weiß die Beklagte zu 1) genauso wie jeder andere, der sich mit dem Kauf und Verkauf von Autos befasst, dass das Alter des Fahrzeugs ein ganz wichtiges Kriterium ist und entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Preises hat. Ein drei Jahre altes Auto ist deutlich billiger als ein Auto, das nicht einmal ein Jahr alt ist. Der Verkäufer der Beklagten zu 1) hat daher durch seine bewusst unvollständigen Angaben über das Vorhandensein einer verkehrswesentlichen Eigenschaft (junges Auto) bzw. das Fehlen eines offenbarungspflichtigen Sachmangels (am 29.09.2003 produziert bzw. Baujahr 2004) i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. nur z.B. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn 1253, 1333 je m.w.N.) getäuscht. Das Alter eines Fahrzeuges ist ein wichtiger Umstand, der für jeden Käufer eines PKW von so ausschlaggebender Bedeutung ist, dass er ungefragt offenbart werden muss (vgl. BGH NJW 1971, 1799; NJW 1979, 2243; 1980, 2460). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger ausdrücklich erklärt hat, dass er nur an einem PKW des Baujahres 2006 interessiert sei, so dass der angebotene Beweis hierzu nicht zu erheben ist; denn es ist unstreitig, dass der Verkäufer der Beklagten zu 1) den Mangel nicht offen gelegt hat.

Daraus folgt, dass der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und den Kaufpreis zurück verlangen kann.

Allerdings hat er sich den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Diesen hat er mit unstreitig 0,4% des Kaufpreises pro 1.000 gefahrene Kilometer angenommen. Das ist auch nicht zu beanstanden; denn die Rechtsprechung legt bei der Ermittlung des Gebrauchsvorteils im Regelfall die Formel zugrunde, dass das Produkt aus Bruttokaufpreis und gefahrenen Kilometern durch die erwartete Gesamtlaufleistung dividiert wird. Die erwartete Laufleistung des PKW Golf V 1.6 FSI mit 250.000 km anzunehmen, ist wegen der heutigen Qualitätsstandards auch bei solchen Fahrzeugen durchaus realistisch und wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie zunächst die Laufleistung bestritten haben, haben sie dies nach der persönlichen Erklärung des Klägers, dass er das Fahrzeug nicht über den Kilometerstand von 15.000 hinaus benutzen werde, nicht wiederholt, so dass diese Fahrleistung der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Der Gebrauchsvorteil beträgt (19.266,50 € : 250.000 = ) 77,07 € pro 1.000 km, also bei 15.000 km 1.155,99 €. Dieser Betrag ist von dem gezahlten Kaufpreis von 19.266,50 € abzuziehen, so dass 18.110,51 € verbleiben.

Wegen der weitergehenden Forderung nebst Zinsen ist die Klage abzuweisen.

2.

Der Kläger hat aus Gründen der vereinfachten Zwangsvollstreckung auch Anspruch darauf, festgestellt zu bekommen, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befinden. Er hat mit Schreiben vom 08.12.2006 die Leistung so, wie sie zu bewirken war, angeboten und die Beklagte zu 1) hat sie nicht angenommen. Dadurch ist sie in Annahmeverzug geraten, §§ 293 ff BGB.

3.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der nicht angegriffenen Höhe, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits bezahlt worden sind, so dass die Beklagten verpflichtet sind, diese unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu zahlen.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgrundsätzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der teilweisen Klagerücknahme.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2007/13_O_12_07urteil20070904.html - DE:LGDU:2007:0904.13O12.07.00

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