|
Allgemeinkostenpauschalen für die Abwicklung eines Schadensfalls nach einem Verkehrsunfall sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Der dem Geschädigten durch den Unfall entstandene Aufwand wird durch die Gewährung einer Schadenpauschale von 25,00 EUR abgegolten. Weitergehende Ansprüche erfordern einen konkreten Vortrag des durch das Schadensereignis entstandenen Mehraufwands, wobei vertraglich ohnehin geschuldete Vorhalteleistungen nicht erstattungsfähig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |