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Regelmäßiger Cannabiskonsum, auch in unterschiedlichen Mengen, führt zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Eine Abklärung durch ein Screening ist in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV nicht erforderlich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis steht bei feststehender Ungeeignetheit nicht im Ermessen der Behörde, wobei das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |