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Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von über 1 ng/ml führt, beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dies rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wobei es unerheblich ist, ob der Konsum gelegentlich oder regelmäßig erfolgt (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |