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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen Bedenken an der Eignung begründen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 b FeV). Bestätigt das Gutachten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das Suspensivinteresse des Antragstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |