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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nicht nachkommt, welches gemäß § 13 Nr. 2 c FeV bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr anzuordnen ist. Eine Bindung an strafrechtliche Verjährungs- oder Vollstreckungsfristen besteht nicht, und auch die Tatsache, dass die zugrundeliegende Tat über sieben Jahre zurückliegt oder der Betroffene seitdem als Berufskraftfahrer ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, ist rechtlich ohne Belang. Die Weigerung, die MPU beizubringen, führt gemäß § 11 Abs. 8 FeV zum Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |