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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gemäß § 13 Nr. 2 b) FeV nicht nachkommt. Bei Nichtvorlage des Gutachtens ist der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet anzusehen, wobei die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde steht. Das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt in diesem Fall das Interesse des Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |