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Mautpflichtig sind Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt, wobei der Begriff des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO definiert ist. Für die Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts sind sowohl das technisch zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StVZO) als auch das vom Gesetz zwecks Straßenschonung vorgegebene zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 5 und 6 StVZO) maßgeblich. Eine Ablastung, die das technisch zulässige Gesamtgewicht nicht verändert, hat keinen Einfluss auf die Mautpflichtigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |