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Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist europarechtskonform, da Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug anzuwenden. Bei nach wie vor erheblichen Bedenken gegen die Kraftfahreignung, insbesondere nach einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlender medizinisch-psychologischer Begutachtung, ist die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu beanstanden. Liegen die Merkmale des sogenannten Führerscheintourismus vor, weil der Betroffene Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ist ihm die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |