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Wer unter der Wirkung von bewusst zugeführtem Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist (§ 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 Anlage 4 FeV). Eine objektive Missachtung des Trennungsgebotes im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt bereits bei THC-Konzentrationen von 1 ng/ml im Blutserum vor, da dieser Wert eine Risikoerhöhung für den Straßenverkehr indiziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |