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Mautpflichtig sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Bei schweren Pferdetransportfahrzeugen oder -kombinationen über 12 t zulässigen Gesamtgewichts ist stets von einer generellen Bestimmung zur Teilnahme am Wettbewerb im Güterverkehr auszugehen, auch wenn es sich um Fahrten zu Sportveranstaltungen handelt. Kann die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird bei der nachträglichen Mauterhebung eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 km entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |